Diese sind jedoch nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt wie z.B. eine Wohnung. Für Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gilt ein minimaler Waldabstand von 15 Metern bei Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV). Eine massive Beeinträchtigung des Waldes liegt damit nicht vor. Es gibt aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge zu leisten.