Bei der Beurteilung, ob besondere Verhältnisse ein Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes zu rechtfertigen vermögen, sind die konkret betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.52 Die bernischen Forstbehörden gewähren für Bauten in der Bauzone relativ weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das Bundesgericht haben diese Praxis wiederholt gestützt. Gemäss Rechtsprechung sind bei der Beurteilung, ob besondere Verhältnisse ein Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands rechtfertigen, die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen.