34 Abs. 1 KWaV einen Abstand zum Wald von mindestens 30 m einzuhalten. Die Waldabteilung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG, Art. 34 Abs. 2 KwaV).