einträchtigt werde. Die besonderen Verhältnisse, die für eine Unterschreitung des Waldabstandes erforderlich seien, lägen vor. Die Waldränder seien durch das Bauvorhaben nicht berührt. Die vom Beschwerdeführer angerufene kommunale Bestimmung beziehe sich auf die Nutzung von Bäumen und die Waldpflege der Waldränder. Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 auf den Fachbericht des AWN. Der Beschwerdeführer begründe nicht näher, weshalb entgegen der Beurteilung der Fachstelle der Wald durch das Bauvorhaben «massiv beeinträchtigt» werden solle.