9. Waldabstand a) Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Haus A und mehrere Parkplätze hielten den Waldabstand nicht ein. Die Beschwerdegegnerin lege in ihrem Ausnahmegesuch keine besonderen Verhältnisse dar. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die zuständige Waldabteilung eine Ausnahmebewilligung erteilen solle. Zudem würden nach Art. 536 BR Waldränder als ökologisch besonders wertvolle Grenzbereiche bezeichnet und seien dementsprechend zu schützen. Durch die Unterschreitung des Waldabstandes liege eine massive Beeinträchtigung des Waldes vor, die nicht bewilligt werden könne.