Aus dem Luftbild im ÖREB-Katas- ter des Kantons Bern geht hervor, dass entlang der L.________strasse auf den Parzellen Nrn. I.________ und U.________ grössere asphaltierte Flächen bestehen. Eine weitere grössere asphaltierte Fläche befindet sich auf der Parzelle Nr. H.________.46 Ferner geht aus dem ÖREB- Kataster und den Visualisierungen der Beschwerdegegnerin hervor, dass sich auf den Parzellen Nrn. H.________, I.________ und U.________ unterirdische Parkierungsanlagen befinden und dementsprechend bereits Einstellhalleneinfahrten im Quartier vorhanden sind.