Einzig aufgrund der gewählten Dimensionen kann deshalb nicht von einem überdimensionierten Bauvorhaben gesprochen werden. Mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände und dem Strassenabstand erfüllt das Bauvorhaben im Übrigen die Anforderung der offenen Bauweise gemäss Art. 412 Abs. 1 BR.