Art. 416 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vor- gärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 2 Die Begrünung des öffentlichen Raums und entlang von Wegen, Strassen und Plätzen ist, unter Vorbehalt der Einhaltung des erforderlichen Lichtraumprofils nach Möglichkeit zu erhalten, zu ersetzen und zu vermehren. 3 Für Erschliessungswege, Parkierungs- und Aufenthaltsflächen ist in der Regel eine Oberflächengestaltung