Hanges zu stellen. Wo es architektonisch oder vom Ortsbild her begründet oder in der Landwirtschaftszone aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung gestatten oder vorschreiben. […] Art. 413 Gebäudeproportionen 1 In der ganzen Gemeinde, mit Ausnahme der Kernzonen, verhält sich die sichtbare Giebelhöhe zur Länge der talseitigen Fassade max. 4:5. In den Kernzonen und für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude max. 1:1. Art. 414 Fassadengestaltung 1 Mindestens die Fassadenhaut und die von aussen sichtbare Dachkonstruktion der Gebäude sind in Holz