In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 erklärt die Gemeinde, den relativ grossen Dimensionen des Bauvorhabens sei mit einer sorgfältigen Gebäudesetzung ins abfallende Gelände, der Wahl von einfachen Formen und einer zurückhaltenden Fassadengestaltung Rechnung getragen worden. Die Balkone seien auf allen Geschossen beidseits verkürzt worden. Auch der Aussenraum erfülle die gestalterischen Anforderungen. Einem Bauvorhaben, das die zulässigen baupolizeilichen Masse (voll) ausnütze, sei nicht automatisch die gute Gesamtwirkung nach Art. 411 BR abzusprechen. Die gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens mit seiner Umgebung sei vorliegend genügend sichergestellt.