Das Bauvorhaben erscheine wie ein mächtiger Fremdkörper und Klotz im Hang. Da das Vorhaben im Hang geplant sei, wirke es noch mächtiger. In seinen Schlussbemerkungen vom 29. August 2024 wiederholt der Beschwerdeführer, die Bauparzellen seien nicht für eine so grosse Überbauung ausgelegt worden, weder vom Gebäudegrundriss, noch von der Anzahl Geschossen, der Geschossflächenziffer und vom Bauvolumen her. Die geplante «Jumbo-Überbauung» füge sich in keinster Weise ins Ortsbild im sogenannten «T.________», einem kleinen, ländlich geprägten Weiler, ein.