bzw. zur Zonengrenze eingehalten.27 Nur der Dachvorsprung ragt um 1.5 m in den Abstand.28 Dies ist aber zulässig (vgl. Art. 212 Abs. 5 Bst. d BR i.V.m. Art. 10 BMBV). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 8. Ortsbild a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erschliessungsanlage mit zwei Einstellhallenausfahrten sei massiv. Sie wirke wie eine Betonwüste und sei völlig untypisch für das Quartier, das überwiegend aus kleinen Mehrfamilienhäusern, Grünflächen und kleinen Zufahrtssträsschen bestehe. 27 Situationsplan vom 1. Juni 2023 28 Vgl. den Plan «Fassaden und Schnitt B-B 1:100 Haus A» vom 19. Juli 2022