b) Gemäss Art. 212 Abs. 2 BR haben Bauten, die das massgebende Terrain an irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen an dieser Stelle gegenüber der Landwirtschaftszone einen Zonenabstand von 4 m einzuhalten. Abstände werden bei Gebäuden von der projizierten Fassadenlinie aus gemessen (vgl. Art. A132 bis 134 BR und Art. 22 und 23 BMBV). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Art. 9 BMBV). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art.