g) Nach dem Gesagten sind sämtliche Grenzabstände eingehalten bzw. ist deren Reduzierung zulässig. Auch die Gebäudeabstände sind eingehalten. Inwiefern die Erteilung der Baubewilligung widersprüchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass die Zonenordnung im Bereich der Bauparzellen nicht auf eine so grosse Überbauung ausgerichtet sein soll. Die Rüge ist damit insgesamt unbegründet. 7. Zonenabstand a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Haus A halte den erforderlichen Abstand von 4 m zur Landwirtschaftszone nicht ein.