Der Gebäudeabstand zwischen dem Haus B und dem Haus 1 ist gemäss Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 reduziert und beträgt 6.53 m. Zwischen dem Haus B und dem Haus 1 befindet sich kein grosser Grenzabstand. Wie aufgezeigt, darf in diesem Fall gemäss Art. A134 Abs. 5 BR durch die Einräumung von Näherbaurechten der Gebäudeabstand auf 6 m reduziert werden. Da sämtliche der betroffenen Parzellen im Grundeigentum der Beschwerdegegnerin sind, ist kein schriftliches Näherbaurecht erforderlich. Mit 6.53 m ist der reduzierte Gebäudeabstand zwischen dem Haus B und dem Haus 1 folgedessen zulässig.