80 Abs. 1 Bst. b SG26). Dieser ist wie sich aus dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 interpretieren lässt, bei weitem eingehalten. Aufgrund der Neuparzellierung haben die Balkone an der Südfassade des Hauses B zudem keinen Abstand zur Grundstücksgrenze gegenüber der Parzelle Nr. D.________ von mindestens 0.5 m mehr zu beachten (vgl. Art. 212 Abs. 5 Bst. e sechstes Lemma BR). Die Balkone beim Haus B überschreiten im Süden die Parzellengrenze nicht mehr. Das Haus B hält somit sämtliche kleinen (gegebenenfalls reduzierten) Grenzabstände und den Strassenabstand ein.