f) Das Haus B weist einen kleinen Grenzabstand von 4 m zur Parzelle Nr. H.________ im Norden und im Osten auf. Der kleine Grenzabstand gegenüber den Parzellen Nrn. D.________ und E.________ im Westen ist demgegenüber auf dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 nicht vermasst. Er erweist sich aber als unproblematisch, da die betroffenen Parzellen im Grundeigentum der Beschwerdegegnerin sind. Im Süden grenzt die Parzelle Nr. B.________ mit der neuen Parzellierung direkt an die L.________strasse. Anstelle des grossen Grenzabstandes von 8 m ist daher nur der Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten (vgl. Art. 612 Abs. 1 BR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst.