Der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und dem Haus B dürfte, da sich dazwischen kein grosser Grenzabstand befindet, auf 6 m reduziert werden (vgl. Art. A134 Abs. 5 BR). Der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und dem Haus B ist auf dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 nicht vermasst. Aufgrund der Angabe zu den kleinen Grenzabständen lässt sich aber darauf schliessen, dass der Gebäudeabstand mehr als 6 m beträgt und damit ebenfalls eingehalten ist.