Da die Balkone (inkl. Stauschränke) an der Südfassade beim Haus A die zulässigen Masse gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. e BR einhalten, sind sie bei der Bestimmung des Gebäudeabstandes nicht zu berücksichtigen. Der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und dem Haus 1 ist auf dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 korrekt vermasst und mit 8.08 m eingehalten.