Die Südfassade des Hauses A ist auf dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 mit 19 m vermasst. Die Balkone (inkl. Stauschränke) weisen einen Anteil von mehr als 50% an der Südfassade auf. Mit einer Tiefe von 2.20 m halten die Balkone das zulässige Mass von 3 m gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. e BR ein. Wie aufgezeigt, legt die Gemeinde die Bestimmung dahingehend aus, dass der Gebäudeabstand auch in diesen Fällen bei der Fassadenflucht hinter den offenen Balkonen zu messen ist. Da die Balkone (inkl. Stauschränke) an der Südfassade beim Haus A die zulässigen Masse gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. e BR einhalten, sind sie bei der Bestimmung des Gebäudeabstandes nicht zu berücksichtigen.