Wie soeben dargelegt, befindet sich der grosse Grenzabstand im Süden gegenüber der Parzelle Nr. E.________. Der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und dem Haus 1 auf der Parzelle Nr. E.________ darf somit nicht auf weniger als 8 m reduziert werden (vgl. Art. A134 Abs. 5 BR). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Balkone (inkl. Stauschränke) an der Südfassade beim Haus A die Masse für offene Balkone gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. e BR einhalten. Die Balkone (inkl. Stauschränke) an der Südfassade beim Haus A sind insgesamt 16.60 m lang und 2.20 m tief.25 Die Südfassade des Hauses A ist auf dem Situationsplan vom 10. August 2022/1. Juni 2023 mit 19 m vermasst.