A131 Abs. 1 BR). Ein solches Näherbaurecht wäre auch möglich und keineswegs rechtsmissbräuchlich, wenn die Parzelle Nr. E.________ im Grundeigentum einer Drittperson stünde und diese zustimmen würde. Im Übrigen steht einem reduzierten Grenzabstand auch nicht entgegen, dass sich die Eigentumsverhältnisse in Zukunft ändern könnten. Wie dargelegt, ist der reduzierte Grenzabstand bei einer rechtskräftigen Baubewilligung auch für allfällige Rechtsnachfolger verbindlich. Zudem gilt auch die Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 3 BauG). Das Haus A hält nach dem Gesagten sämtliche kleinen Grenzabstände ein und die Reduktion des grossen Grenzabstandes erweist sich als zulässig.