Ein schriftliches Näherbaurecht oder der Nachweis, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird, ist wie aufgezeigt nicht erforderlich. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der Parzelle Nr. E.________ in ihrem Grundeigentum selbst ein Näherbaurecht zu Gunsten der Bauparzelle Nr. D.________ einräumt, um so von einem reduzierten Grenzabstand profitieren und das Bauvorhaben bewilligungsfähig machen zu können. Sinn und Zweck des Näherbaurechts besteht gerade darin, dass reduzierte Grenzabstände zwischen benachbarten Parzellen vereinbart werden können (vgl. Art. A131 Abs. 1 BR).