_ nicht ausgewiesen. Da zwischen dem Haus A und dem Haus 1 aber ein (reduzierter) Gebäudeabstand von 8.08 m ausgewiesen ist, lässt sich aus einem Vergleich des Situationsplans mit dem ÖREB-Kataster darauf schliessen, dass der grosse Grenzabstand weniger als 8 m beträgt. Dies ist unter der Voraussetzung, dass der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und Haus 1 eingehalten ist (siehe hierzu sogleich), aber zulässig. Die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ sind beide im Grundeigentum der Beschwerdegegnerin. Ein schriftliches Näherbaurecht oder der Nachweis, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird, ist wie aufgezeigt nicht erforderlich.