gegen Treu und Glauben verstossen sollte. Dass sich der Beschwerdeführer beim Erwerb der Parzelle Nr. Q.________ eine Neuparzellierung und eine «faktischen Zusammenlegung» bzw. eine mögliche Einräumung von Näherbaurechten zwischen den Parzellen Nrn. B.________, D.________ und E.________ nicht vorstellen konnte, ist nicht entscheidend.