d) Die Parzellen Nrn. B.________, D.________, E.________ und R.________ befinden sich alle im Grundeigentum der Beschwerdegegnerin. Im Zeitpunkt der Baueingabe befanden sich das Haus A und das Haus 1 noch beide auf der Parzelle Nr. D.________. Die Parzelle Nr. D.________ verlief L-förmig und grenzte im Süden an die L.________strasse. Das Haus B befand sich auf der Parzelle Nr. B.________ und grenzte im Westen und Süden an die Parzelle Nr. D.________. Die Parzelle Nr. R.________ existierte noch nicht.24 Wie aus dem ÖREB-Kataster des Kantons Bern hervorgeht, wurden die Parzellen mittlerweile neu parzelliert.