Art. 7 bis 10 BMBV). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. e BR offene Balkone, die einen Anteil von mehr als 50% des zugehörigen Fassadenabschnitts aufweisen, jedoch nicht mehr als 3 m über die Fassadenflucht hinausragen, als vorspringende Gebäudeteile gelten. Halten offene Balkone diese Masse ein, sind sie folglich beim Gebäudeabstand nicht zu berücksichtigen.