c) Der Gebäudeabstand entspricht wenigstens der Summe der nach Art. 212 Abs. 1 BR vorgeschriebenen Grenzabstände (vgl. Art. A134 Abs. 2 BR). Für An- und Kleinbauten gilt kein Gebäudeabstand (Art. A134 Abs. 3 BR). Durch die Einräumung von Näherbaurechten darf der Gebäudeabstand generell nicht auf weniger als 6 m reduziert werden. Liegt zwischen den beiden Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf der Gebäudeabstand generell nicht auf weniger als 8 m reduziert werden (vgl. Art. A134 Abs. 5 BR). Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude (Art. A134 Abs. 1 BR).