Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass der Näherbau als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Die Zustimmung zum Näherbau bindet einen allfälligen Rechtsnachfolger nicht nur, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Ein allfälliger Rechtsnachfolger ist auch dann an die Zustimmung zum Näherbau gebunden, wenn die Baubewilligung für das Vorhaben rechtskräftig erteilt wurde.23