Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein. Das Zustimmungserfordernis ist Voraussetzung der Baubewilligung.21 Sind die Bauparzelle und die vom Näherbau betroffenen Parzellen allesamt im Grundeigentum der Bauherrschaft, ist praxisgemäss jedoch keine schriftliche Zustimmung zum Näherbau vorausgesetzt.22 Dass die Gemeinde Sigriswil Art. A131 Abs. 1 BR, der eine Dienstbarkeit oder eine schriftliche Vereinbarung verlangt, dahingehend auslegt, dass eine schriftliche Zustimmung in diesem Fall nicht zwingend ist, erscheint daher rechtlich haltbar. Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass der Näherbau als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.