Von den im BR festgelegten Grenzabständen kann abgewichen werden. Gemäss Art. A131 Abs. 1 BR können benachbarte Grundeigentümer die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Auch der Hinweisspalte zu Art. 212 Abs. 5 Bst. d und e BR lässt sich entnehmen, dass Nachbarn unter sich einer weiteren Reduktion des Grenzabstandes durch vorspringende Gebäudeteile zustimmen können. Im Allgemeinen ist der Näherbau in der Regel mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn gestattet, wenn der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein.