Für offene Balkone, welche die Masse gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. d oder e BR einhalten, gilt somit ebenfalls eine Privilegierung hinsichtlich des Grenzabstandes. Die Gemeinde interpretiert die Bestimmung zudem so, dass der Gebäudeabstand auch in diesen Fällen bei der Fassadenflucht hinter den offenen Balkonen zu messen ist. Diese Auslegung der Gemeinde ist rechtlich haltbar.