- eine um das Mass ihrer über die Fassadenflucht ragenden Tiefe grössere Gebäudelänge und Gebäudebreite; - ein um das Mass ihrer über die Fassadenflucht ragenden Tiefe reduzierter Grenzabstand, die Einhaltung des zivilrechtlichen Grenzabstands bleibt vorbehalten; - [Hangzuschlag] - zulässiges Mass in den kleinen Grenzabstand 2.0 m - zulässiges Mass in den grossen Grenzabstand 3.0 m - Abstand zur Grundstücksgrenze min. 0.5 m […]