Die Gemeinde Sigriswil hat ihr Baureglement an die BMBV angepasst und das Mass für vorspringende Gebäudeteile festgelegt. Vorspringende offene Gebäudeteile, die eine Tiefe von maximal 3 m und einen Anteil von maximal 50% am zugehörigen Fassadenabschnitt aufweisen, dürfen 2 m in den kleinen resp. 3 m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Zur Grundstücksgrenze haben diese vorspringenden offenen Gebäudeteile einen Abstand von mindestens 0.5 m einzuhalten (vgl. Art. 212 Abs. 5 Bst. d BR). Die Hinweisspalte zu Art. 212 Abs. 5 Bst. d BR verweist auf Art. 10 BMBV und nennt als vorspringende Gebäudeteile «z.B. Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone jeder Art». Mit Art. 212 Abs. 5 Bst.