Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und sie dürfen das zulässige Breitenmass bzw. den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. Art. 10 BMBV). Halten vorspringende Gebäudeteile das von der Gemeinde zu bestimmende zulässige Mass für die Tiefe und die Breite (d.h. das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass) ein, sind sie folglich nicht für die projizierte Fassadenlinie massgebend.19 Die Gemeinden können die entsprechenden Masse für die Tiefe und die Breite selber festlegen.20