Abs. 1 BR). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Art. 9 BMBV). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV). Bei der Fassadenflucht werden vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 BMBV). Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und sie dürfen das zulässige Breitenmass bzw. den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten (vgl. Art.