In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 erklärt die Gemeinde, die Grenz- und Gebäudeabstände seien eingehalten. Mit Stellungname vom 2. Mai 2024 führt die Gemeinde aus, die betroffenen benachbarten Parzellen befänden sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Die Zustimmung zum Näherbau stelle damit kein Hindernis dar, das der Baubewilligung entgegenstehen könnte. Hielten vorspringende Gebäudeteile wie die hier fraglichen Balkone des Hauses A die im BR definierten zulässigen Mass ein, blieben sie für die Festlegung der projizierten Fassadenlinie – und somit auch für die Messung des Gebäudeabstands – unbeachtlich (vgl. Art. 10 BMBV sowie die Figuren 2.1 und 2.3.a im Anhang zur BMBV).