gen vom 26. August 2024 fügt die Beschwerdegegnerin an, die abgesetzten Balkone würden nicht die gesamte Fassadenlänge abdecken. Die Situation sei entsprechend insbesondere mit derjenigen gemäss Entscheid RA Nr. 110/2014/26 vom 19. August 2014 nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass die massgebende Norm sich explizit auf «offene Balkone und dergleichen» beziehe und damit andere Masse zulässig sein müssten als bei «vorspringenden Gebäudeteilen» im Allgemeinen.