212 Abs. 5 Bst. e BR festgelegten Masse (und einem Abrücken von der seitlichen Fassade), keinen Einfluss auf die projizierte Fassadenflucht hätten und damit bei der Messung des Grenz- und Gebäudeabstandes nicht zu berücksichtigen seien, sei somit rechtlich haltbar. Mit Schlussbemerkun- 10/41 BVD 110/2023/197