Dank dem Einrücken sei sichergestellt, dass die Balkone nicht als Balkonfront, sondern als vorspringender Gebäudeteil wahrgenommen würden, auch wenn sich dieses Mass (um welches die Balkone einzurücken seien) nicht aus dem Baureglement selber ergebe. Schliesslich sei diese Auslegung auch mit Sinn und Zweck von Gebäudeabständen vereinbar, da offene Balkone bspw. die Zirkulation der Luft nicht in demselben Mass beeinträchtigten wie andere Gebäudeteile, zumal sie auch in der Höhe nicht die ganze Fassade beanspruchen würden. Die Auslegung der Gemeinde, wonach offene Balkone bei Einhaltung der in Art. 212 Abs. 5 Bst.