Die offenen Balkone dürften somit bei der Messung des Gebäudeabstandes unberücksichtigt bleiben. Mit Blick auf die der Gemeinde zustehende Autonomie sei die Auslegung dieser Vorschriften nicht zu bemängeln, insbesondere da die Auslegung auch mit den in der BMBV festgehaltenen Begriffen im Einklang stehe und es im freien Ermessen einer Gemeinde sei, die Höchstmasse für vorspringende Gebäudeteile festzulegen (BDE 110/2021/73 vom 8. November 2021 E. 3e). Zudem habe die Gemeinde ausdrücklich verlangt, dass die Balkone nicht durchgehend verliefen, sondern seitlich eingerückt seien (vgl. den Amtsbericht der Gemeinde vom 9. Juni 2022).