Es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Das kommunale Baureglement sehe die Möglichkeit zur Einräumung von Näherbaurechten explizit vor. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sich die Grundeigentümer der jeweiligen Parzellen Näherbaurechte einräumen könnten. Das widerspreche auch nicht Treu und Glauben, da keine Zusicherungen erfolgt seien. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 ergänzt die Beschwerdegegnerin, vorspringende Gebäudeteile blieben für die Messung des Gebäudeabstandes unbeachtlich, wenn sie die von der Gemeinde definierten zulässigen Masse einhielten (vgl. Art. 10 BMBV sowie die Figuren 2.1 und 2.3.a im Anhang zur BMBV).