Es liege eine rechtsgültige Zustimmung zum Näherbau vor. Gemäss Rechtsprechung der BVD sei es für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich unbeachtlich, ob das Näherbaurecht zudem auch als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werde. Das Gebäude B halte zum Haus 1 einen Gebäudeabstand von mehr als 6 m ein. Es liege kein grosser Grenzabstand zwischen diesen Gebäuden, der minimale Gebäudeabstand sei eingehalten. Das Gebäude A halte zum Haus 1 einen Gebäudeabstand von mehr als 8 m ein. Auch hier sei der minimale Gebäudeabstand eingehalten. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor.