Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die Parzelle Nr. B.________ reiche heute bis zur Strasse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben im Süden den grossen Grenzabstand nicht einhalten sollte. Dasselbe gelte in Bezug auf den Grenzabstand von 0.5 m der Balkone. Die Parzellierung sei bereits zum Zeitpunkt der Baueingabe so vorgesehen gewesen und deren Durchführbarkeit sei von der Notarin am 7. Juli 2022 bestätigt worden. Die Bauparzellen Nrn. D.________, E.________ und B.________ stünden alle im Eigentum der Beschwerdegegnerin.