tischen) Zusammenlegung der beiden Bauparzellen undenkbar erschienen. Die Erteilung der Baubewilligung sei widersprüchlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Grenz- und Gebäudeabstände seien auch bei einer (faktischen) Zusammenlegung der Bauparzellen einzuhalten. Da sich die Eigentumsverhältnisse wieder ändern könnten, sei zudem unbeachtlich, dass die Bauparzellen die gleiche Eigentümerschaft hätten. Es sei offensichtlich, dass die Zonenordnung im fraglichen Gebiet nicht auf eine so grosse Überbauung ausgerichtet sei.