Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des offenbar geplanten aber nicht nachgewiesenen Einräumens von Näherbaurechten nicht mehr an die Grenzabstände gebunden sein solle, sei rechtsmissbräuchlich. Die geplante Einräumung der Näherbaurechte erfolge einzig, um das Projekt bewilligungsfähig zu machen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, als er die Parzelle Nr. Q.________ erworben habe, sei eine Unterschreitung der Grenzabstände aufgrund einer (fak- 9/41 BVD 110/2023/197