Die Vorgaben von Art. 415 Abs. 7 BR sind damit eingehalten. Das Regierungsstatthalteramt hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass die Quergiebel mit einer Breite von 6.52 m 50 % der Fassadenlänge nicht überschreiten (vgl. E. II.14 des angefochtenen Entscheids). Dass sich das Regierungsstatthalteramt zur Begründung auf Art. 612 Abs. 7 BR gestützt hat, ist wie der Beschwerdeführer erklärt, zwar falsch. Art. 612 Abs. 7 BR regelt den Strassenabstand für gedeckte Autoabstellplätze. Der Verweis auf Art.