Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es erscheine offensichtlich, dass in Bezug auf das zulässige Mass von Dachaufbauten nicht Art. 612 Abs. 7 BR, sondern Art. 415 Abs. 7 BR massgebend sei. Aus den Plänen vom Juli/August 2022 sei ersichtlich, dass die Dachflächen keine Dachflächenfenster (mehr) aufwiesen, sondern auf beiden Seiten je nur noch ein Quergiebel mit einer Breite von 6.42 m. Bei einer Fassadenlänge von 14 m sei das zulässige Mass von 50% eingehalten. Die Rüge sei unbegründet. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 aus, der Quergiebel sei mit 6.52 m weniger als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses von 14 m.