5. Dachaufbauten a) Der Beschwerdeführer rügt, die Quergiebel überschritten zusammen mit den Dachfenstern die im Verhältnis zur Fassadenlänge zulässigen Masse. Die Vorinstanz habe die Dachfenster nicht berücksichtigt. Art. 415 Abs. 7 BR sei daher nicht eingehalten. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich auf Art. 612 Abs. 7 BR berufen. Dieser Artikel beziehe sich jedoch auf gedeckte Autoabstellplätze und nicht auf Quergiebel. Diesbezüglich seien die Ausführungen der Baubewilligungsbehörde falsch und nicht nachvollziehbar.