BR maximal zulässige Mittel von 1.8 m über dem massgebenden Terrain ist deutlich eingehalten. Dass, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, das 1. Untergeschoss/Eingangsgeschoss bei den Häusern A und B stellenweise mehr als 1.8 m über das massgebende Terrain hinausragt, ist hierbei unbeachtlich. Massgebend ist, dass das Untergeschoss «im Mittel» höchstens um 1.8 m über das massgebende Terrain ragt. Nach dem Gesagten hielt das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die für das Untergeschoss zulässige mittlere Höhe von 1.8 m eingehalten ist und das 1. Untergeschoss/Eingangsgeschoss kein Vollgeschoss ist. Die Rüge erweist sich als unbegründet.